Seite drucken
Gemeinde Deggingen

Im Detail

Niemand denkt gerne an den Tod. Und schon gar nicht an die Formalitäten, die damit verbunden sind. Diese Gedanken schieben wir in der Regel vor uns her. Oft stehen Familien bei einem Todesfall den damit verbundenen Erfordernissen ratlos gegenüber. Dies ist nicht leicht für die Trauernden. Es tauchen viele Fragen auf, die in einem sehr kurzen Zeitraum beantwortet werden müssen. Die Angst, hier folgenschwere Entscheidungen zu treffen, die man schon kurze Zeit später bereut oder sogar „teuer bezahlen“ muss, ist außerordentlich groß.

Was kann schon zu Lebzeiten geregelt werden?

Viele Menschen beschäftigen sich bereits zu ihren Lebzeiten intensiv mit dem Tod und damit, was mit ihren sterblichen Überresten geschehen soll – aus unterschiedlichen Gründen. Beispielsweise über die Art der Bestattung machen sich viele Menschen bereits zu Lebzeiten Gedanken und äußern ihre Wünsche.

Und bedenkt man, dass im Todesfall eines Angehörigen der Schmerz oft jede sachliche Entscheidung erschwert, ist eine rechtzeitige Auseinandersetzung mit den möglichen Fragen und Problemen sehr hilfreich.

Grabpflege

Die Grabstätte eines uns lieb gewesenen Menschen zu pflegen, ist ein Ehrendienst. Es gibt jedoch Umstände, die es einem nicht ermöglichen, eine Grabstätte selbst auf Dauer zu pflegen. Auch allein stehenden Personen fällt es oft schwer, die Grabpflege nach ihrem Tod zu sichern. In diesen Fällen kann man sich mit Hilfe eines Dauer-Grabpflegevertrags helfen, den man mit einem Gärtner seines Vertrauens abschließt.

Bestattungsvorsorgeverträge

Es besteht auch die Möglichkeit, die Bestattung in allen Einzelheiten vorab zu regeln. Dazu zählen neben Bestattungsart und Sterbewäsche auch die Gestaltung der Trauerfeier sowie die gesamte Finanzierung. Bei Eintritt des Todes wird der Bestatter den Wünschen des Verstorbenen folgend tätig. Den Hinterbliebenen sind damit alle Entscheidungen sowie die Fragen der Finanzierung abgenommen.

Was ist bei einem Sterbefall zu veranlassen?

Stirbt ein naher Angehöriger, so dürfen – bei allem Schmerz – einige wichtige Punkte nicht vergessen werden:

1. Arzt verständigen

Als Erstes ist ein Arzt zu verständigen, der den Tod feststellen muss. Nur Ärzte dürfen dies tun. Der Arzt händigt dann die Todesbescheinigung und den Leichenschauschein aus.

2. Bestatter benachrichtigen

Danach ist ein Bestatter zu benachrichtigen, da der Leichnam innerhalb von 36 Stunden nach Eintritt des Todes in eine Leichenhalle überführt werden muss. Dem Bestatter sind folgende Unterlagen auszuhändigen:

  • Todesbescheinigung
  • Leichenschauschein
  • Geburtsurkunde
  • evtl. Heiratsurkunde und Sterbeurkunde des verstorbenen Ehepartners

Es gehört bei einem Bestattungsunternehmen zum Dienstleistungspaket, sämtliche Behördengänge (Standesamt, Friedhofsverwaltung, Rentenversicherung, Sterbegeldanspruch u.a.) für Sie zu erledigen.

3. Weitere Entscheidungen treffen

Sollte der Verstorbene keinen Bestattungsvorsorgevertrag abgeschlossen haben, in dem alle Einzelheiten der Bestattung und Trauerfeierlichkeiten geregelt sind, müssen von Ihnen einige Entscheidungen sofort getroffen werden:

Welche Bestattungsart soll gewählt werden?

  • Erdbestattung
  • Feuerbestattung

Welche Grabart?

  • Reihengrab
  • Wahlgrab
  • Urnengrab
  • Urnenrasengrab
  • Kolumbarium

Für die Trauerfeier

  • Geistlicher oder freier Sprecher
  • Dekoration
  • musikalische Umrahmung

Bei all diesen Dingen kann Ihnen das Bestattungsunternehmen behilflich sein.

Allgemeine Hinweise

Bestattungsarten

  • Erdbestattung oder Feuerbestattung

Bestattungsbezirke

  • Bestattungsbezirk des Friedhofs "Deggingen". Er umfasst das Gebiet des Wohnbezirks Deggingen.
  • Bestattungsbezirk des Friedhofs „Reichenbach im Täle“. Er umfasst das Gebiet des Wohnbezirks Reichenbach im Täle.

Bestattungsfrist

Frühester Bestattungszeitpunkt ist 48 Stunden nach dem festgestellten Todeszeitpunkt.

Bestattungsgebühren

Die Friedhofsverwaltung erhebt für ihre Leistungen und für die Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen Gebühren nach der Bestattungsgebührensatzung.

Bestattungspflicht

Jeder Verstorbener muss bestattet werden. Für die Bestattung müssen die Angehörigen sorgen. Wenn Angehörige nicht oder nicht rechtzeitig für die Bestattung sorgen, wird sie auf Kosten der Bestattungspflichtigen von der Ortspolizeibehörde angeordnet.

Grabarten

  • Reihengräber:
    In Reihengräbern ist grundsätzlich nur eine Erdbestattung möglich. Es kann zusätzlich Urne beigesetzt werden, wenn die Ruhezeit nicht überschritten wird. Das Reihengrab wird nach Ablauf der Ruhezeit eingeebnet. Eine Verlängerung ist nicht möglich.
  • Wahlgräber:
    Sind Grabstätten für Erdbestattungen an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Diese werden auf die Dauer von 25 Jahren vergeben. Auf dem alten Friedhofsteil in Reichenbach 30 Jahre. Eine Verlängerung ist möglich.
  • Urnenrasengräber:
    Sind Rasengräber mit Gedenkplatten in einer Größe von 45 cm auf 40 cm. Die Gedenkplatten müssen aus nicht poliertem Naturstein und eingehauener Schrift sein. Der Nutzungsberechtigte hat auf die Dauer des Nutzungsrechts dafür zu sorgen, dass die Gedenkplatte maximal 1 cm über das Erdreich ragt. Grabausstattungen jeder Art (Bepflanzung, Grabsteine, Grabeinfassungen, usw.) sind nicht zulässig. Von Allerheiligen bis zum Ostermontag ist Blumenschmuck erlaubt.
  • Urnengräber:
    Sind Aschengrabstätten die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen. In einem Urnengrab können mehrere Urnen beigesetzt werden.
  • Kolumbarium:
    Ein Kolumbarium besteht aus verschiedenen Stelen mit mehreren Kammern. Eine Kammer bietet Platz für zwei Urnen.

Umbettungen

Umbettungen stellen grundsätzlich Eingriffe in die Totenruhe dar. Eine Umbettung darf deshalb nur erlaubt werden, wenn ein berechtigter Grund vorliegt, der die Störung der Totenruhe rechtfertigt.

Grabmal

Ein Grabmal muss spätestens zwei Jahre nach der Beisetzung errichtet werden. Die Höhe des Grabmals ist nicht vorgeschrieben. Um das einheitliche Friedhofsbild beizubehalten, sollte man sich an folgende Richtlinie halten:

  • bei Erdgräbern max. 1,00 m
  • bei Urnengräbern max. 0,70 m Standsicherheit der Grabmale

Dem Friedhofsgärtner obliegt die Verkehrssicherungspflicht als gesetzliche Pflichtaufgabe. Deshalb muss er darauf achten, dass die Grabmale standsicher aufgestellt und unterhalten werden. Der Nutzungsberechtigte an einer Grabstätte und der Aufsteller sind für die standsichere Aufstellung, der Nutzungsberechtigte für die standsichere Unterhaltung verantwortlich.

Grabpflege

Die Grabstätten müssen ständig so gepflegt werden, dass kein störendes Gesamtbild des Friedhofs entsteht. Damit soll dem Friedhofsbesucher ein angemessenes Totengedenken ermöglicht werden. Mit der Grabpflege kann selbstverständlich auch ein Gärtner beauftragt werden.

Öffnungszeiten

Der Friedhof darf nur während des Tages betreten werden. In den Nachtstunden ist ein Betreten nicht erlaubt, auch wenn die Friedhofseingänge nicht verschlossen sind.

Ruhezeiten

Die Ruhezeiten sollen eine angemessene Totenehrung ermöglichen. Während der Ruhezeiten dürfen Grabstätten nicht erneut belegt werden. Auf dem Friedhof in Deggingen beträgt die Ruhezeit für Erdbestattungen 25 Jahre und für Urnen 15 Jahre, auf dem Friedhof in Reichenbach für Erdbestattungen 30 Jahre im alten Teil, im neuen Friedhofsteil 25 Jahre und für Urnen 15 Jahre.

Sozialhilfe

Wenn dem Kostenpflichtigen nicht zugemutet werden kann, die Bestattungskosten zu tragen, kann er eine einmalige Übernahme nach § 16 Bundessozialhilfegesetz geltend machen.

Strafrechtlicher Schutz

Die Störung der Totenruhe und die Verleumdung Verstorbener sind nach dem Strafgesetzbuch strafbar. Friedhöfe und Bestattungen genießen ebenfalls strafrechtlichen Schutz. Dazu zählen auch Diebstahl, die Zerstörung oder Beschädigungen von Friedhofsgegenständen einschließlich der Grabausstattung.

http://www.deggingen.de//leben-wohnen/friedhoefe/ratgeber-fuer-den-trauerfall