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Unter Abbruch ist die teilweise oder vollständige Beseitigung einer baulichen Anlage zu verstehen.
Soweit der Abbruch von Anlagen nicht bereits verfahrensfrei ist, kommt beim Abbruch ein Kenntnisgabeverfahren in Betracht.
Der Abbruch ist verfahrensfrei bei
Für den Abbruch eines Denkmals im Kenntnisgabeverfahren ist in jedem Fall eine Genehmigung nach dem Denkmalschutzgesetz erforderlich.
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Wirtschaftsministerium hat ihn am 05.09.2018 freigegeben.
Rathaus Bahnhofstraße 9 73326 Deggingen |
Telefon: 07334 / 78-0 Telefax: 07334 / 78-238 E-Mail senden |
Montag Dienstag Mittwoch |
9.00 - 12.00 Uhr 9.00 - 12.00 Uhr und 16.00 - 18.00 Uhr 14.00 - 16.00 Uhr |
Donnerstag Freitag sowie nach |
7.30 - 12.00 Uhr 9.00 - 12.00 Uhr telefonischer Vereinbarung |